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Lexikon

Abschlussprüfung
Durch die Abschlussprüfung, die von den Steuerberaterkammern am Ende der Ausbildung abgenommen wird, soll festgestellt werden, ob der/die Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff vertraut ist. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit absolviert hat oder wessen Ausbildung nicht später als zwei Monate nach dem jeweiligen Prüfungstermin endet. Ferner muss der/die Auszubildende an der Zwischenprüfung teilgenommen und den Ausbildungsnachweis geführt haben. Die Prüfung wird schriftlich in den Fächern Steuerwesen, Rechnungswesen, Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Fach Mandantenorientierte Sachbearbeitung durchgeführt. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Prüfungstermine werden von den Steuerberaterkammern festgelegt und bekannt gegeben.

Anforderungsprofil
Steuerfachangestellte müssen Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge, Interesse an steuerlichen und rechtlichen Fragen und die Fähigkeit zu analytischem Denken haben. Sie sollten kontaktfreudig und zur ständigen fachlichen Weiterbildung sowie zu einem serviceorientierten Umgang mit den Mandanten bereit sein.

Die Fortbildung zum/zur Steuerfachwirt/in bietet vielfältige Chancen im Beruf. Hierfür muss eine Fortbildungsprüfung abgelegt werden.

Ausbildender/Ausbilder
Ausbildender ist der Steuerberater oder die Steuerberatungsgesellschaft. Mit ihm/ihr wird der Ausbildungsvertrag geschlossen. Führt der Ausbildende die Ausbildung selbst nicht durch, muss er eine/n Ausbilder/in bestellen. Dies ist z. B. bei größeren Steuerberatungspraxen oder Steuerberatungsgesellschaften der Fall.

Ausbildung
siehe Berufsausbildung

Ausbildungsbeginn und -ende
siehe Ausbildungsdauer

Ausbildungsberater
Bei den Steuerberaterkammern sind Berater tätig, die den Auszubildenden sowie den Ausbildenden und Ausbildern in allen Fragen der Ausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung, Umschulung und Fortbildung mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Ausbildungsberufsbild
Aus dem in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsberufsbild ergeben sich die während der Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten

Ausbildungsdauer
Die Regelausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung drei Jahre. Ausbildungsbeginn und -ende sollten so gewählt werden, dass sie mit dem Berufsschuljahr und dem Termin der Abschlussprüfung übereinstimmen. Auskunft zu Verkürzungsmöglichkeiten (z. B. aufgrund der schulischen Vorbildung) erteilen die Steuerberaterkammern . Bei besonders guten Leistungen in der Praxis und der Berufsschule besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Abschlussprüfung vorzeitig abzulegen. In Ausnahmefällen kann die Kammer auf Antrag des Auszubildenden und nach Anhörung des Ausbildenden die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (z. B. bei längerer Krankheit). Bei nicht bestandener Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Ausbildungsinhalte
siehe Ausbildungsberufsbild
siehe Berufsschule

Ausbildungsnachweis
Die Einhaltung des Ausbildungsplans wird durch den schriftlichen Ausbildungsnachweis dokumentiert. Die Steuerberaterkammern stellen entweder ein Ausbildungsnachweisheft zur Verfügung, das mit dem Ausbildungsplanzusammengefasst ist, oder haben eine andere Form, den Ausbildungsnachweis zu führen, vorgesehen. Der Ausbildungsnachweis ist vom Auszubildenden während der Ausbildungszeit fortlaufend zu führen. Der Ausbildende bzw. Ausbilder hat die ordnungsgemäße Führung regelmäßig zu überwachen und den Ausbildungsnachweis durchzusehen und abzuzeichnen. Der Ausbildungsnachweis ist zusammen mit der Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung bei der Kammer einzureichen.

Ausbildungsordnung
Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten.

Ausbildungsplan
Nach der Ausbildungsordnung hat der Ausbildende unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Aus Vereinfachungsgründen und wegen der möglichst einheitlichen Durchführung der Berufsausbildung stellen die Steuerberaterkammern vorbereitete Ausbildungspläne zur Verfügung. Der Ausbildungsplan ist wesentlicher Bestandteil des Ausbildungsvertrages . Der von der Kammer bereitgestellte Ausbildungsplan stellt grundsätzlich auf eine dreijährige Regelausbildungsdauer ab. In den Fällen, in denen eine verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart wird, müssen alle Ausbildungsinhalte in der verkürzten Ausbildungszeit vermittelt und der vorgegebene Ausbildungsplan hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Ausbildung entsprechend angepasst werden.

Ausbildungsplatzbörse
Die Steuerberaterkammern bieten auf ihren Internetseiten Ausbildungsplatzbörsen an. In der Rubrik Ausbildungsplätze kannst du die Börsen der Kammern aufrufen. Hier sind zum Teil auch Praktikumsplätze zu finden.
Im Übrigen sind freie Ausbildungsplätze bei den Arbeitsagenturen gemeldet.

Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsrahmenplan beinhaltet als Anlage zur Ausbildungsordnung die sachliche und zeitliche Gliederung der während der Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Erläuternde Hinweise zum Ausbildungsrahmenplan werden von den Steuerberaterkammern zur Verfügung gestellt.
• sachliche Gliederung
• zeitliche Gliederung
• Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten
• Hinweis zum Ausbildungsrahmenplan


Ausbildungsstelle
Bewerbungen um eine Ausbildungsstelle kannst du direkt an Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften richten. Angebote findest du zum Beispiel in den Ausbildungsplatzbörsen der Steuerberaterkammern.

Ausbildungsvergütung
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, die nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Da für die Mitarbeiter/innen und Auszubildenden im steuerberatenden Beruf kein Tarifvertrag besteht, gelten für die Ausbildung die von den Steuerberaterkammern festgelegten Vergütungssätze. Abweichungen hiervon sind in besonderen Fällen und innerhalb bestimmter Grenzen möglich. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung (Überstunden) ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Eine zusätzliche Beschäftigung ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig.

Ausbildungsverhältnis
Das Ausbildungsverhältnis beschreibt die vertragliche Beziehung zwischen Auszubildendem und dem Ausbildenden. Alle Rechte und Pflichten sind im Ausbildungsvertrag geregelt.

Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden geschlossen. Vertraglich vereinbart werden u. a. Ausbildungsbeginn und -ende, Dauer der Probezeit, Ausbildungsplan, Rechte und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden, Vergütung, Urlaub und Kündigungsregelungen. Die Steuerberaterkammern stellen die erforderlichen Vertragsvordrucke zur Verfügung.

Ausbildungszeit
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit wird im Ausbildungsvertrag vereinbart. Für Jugendliche gelten besondere Regelungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Für volljährige Auszubildende gilt in der Regel jeweils die für die übrigen Mitarbeiter in der Steuerberaterpraxis getroffene Arbeitszeitregelung. Zur Anrechnung des Berufsschulbesuchs vgl. die dortigen Hinweise. Auskunft über Möglichkeiten der Teilzeitausbildung mit verkürzter täglicher oder wöchentlicher Ausbildungszeit geben die Steuerberaterkammern.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses/Weiterbeschäftigung
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer. Dies gilt auch, wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauerdie Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der Ausbildende dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen.

Vereinbarungen über eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dürfen erst in den letzten sechs Monaten vor dem Ausbildungsende getroffen werden. Vereinbarungen vor dieser Zeit sind nichtig. Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, kommt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zustande.

Begabtenförderung
Auszubildende, die die Abschlussprüfung mit einem sehr guten Ergebnis bestanden haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel der Stiftung Begabtenförderungswerk Berufliche Bildung zum Besuch von Fortbildungsmaßnahmen beantragen. Über Einzelheiten informieren die Steuerberaterkammern.

Berichtsheft
siehe Ausbildungsnachweis

Berufsausbildung
Die Berufsausbildung hat gemäß § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Berufsbild
siehe Ausbildungsberufsbild

Berufsbildungsgesetz
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält u. a. Regelungen für die Berufsausbildung (z. B. zum Ausbildungsvertrag und zum Prüfungswesen) sowie zu den Bereichen Umschulung und Fortbildung.

Berufsschule
Neben der Ausbildung in der Praxis besuchen die Auszubildenden an ein bis zwei Tagen in der Woche die Berufsschule. Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht (einschließlich der Wegezeiten zwischen Praxis und Berufsschule sowie der üblichen Pausen) freizustellen. Die Berufsschulpflicht und die Berechtigung zum Berufsschulbesuch (für nicht mehr berufsschulpflichtige Auszubildende) sind in gesonderten Gesetzen der Bundesländer geregelt. Auch im Ausbildungsvertrag finden sich Regelungen zum Berufsschulbesuch. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bestehen besondere Regelungen u. a. für die Anrechnung des Berufsschulbesuchs auf die Arbeitszeit und die Freistellung von der Ausbildung in der Praxis an Berufsschultagen. Auskunft erteilen die Steuerberaterkammern . Dort können auch die Anschriften der Berufsschulen, an denen Steuerfachklassen bestehen, erfragt werden.

Die Inhalte des Berufsschulunterrichts ergeben sich aus den für diesen Ausbildungsberuf in den einzelnen Bundesländern geltenden Lehrplänen. Die fachbezogenen Unterrichtsgebiete sind Steuerlehre, Rechnungswesen, Wirtschaftslehre und Datenverarbeitung. Daneben wird auch Unterricht in allgemeinbildenden Fächern wie Deutsch und Politik erteilt.

Bewerbung
Umfangreiche Bewerbungstipps findest du auf dieser Internetseite in der Rubrik Ausbildung.

Bundesurlaubsgesetz
Das Bundesurlaubsgesetz enthält Mindestregelungen zur Urlaubsgewährung (z. B. Urlaubsanspruch, Dauer des Urlaubs, Teilurlaub). Es ist immer dann zugrunde zu legen, wenn sich aus dem Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt. Für Jugendliche (Personen unter 18 Jahren) regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz den zu gewährenden Mindesturlaub.

Siehe auch Urlaub

Duale Studiengänge
Unter dem Begriff duales Studium wird allgemein die Kombination von Berufsausbildung und Studium verstanden. Dabei wird die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten mit einem Hochschul- oder Fachholschulstudium kombiniert. Absolventen haben dann sowohl einen universitären Bachelorabschluss (zum Beispiel im Bereich ""Steuern und Wirtschaftsprüfung"") als auch den Berufsabschluss Steuerfachangestellter. Mit dem Bachelorabschluss verkürzt sich dann auch der Zeitraum der praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist. Je nach Regelstudienzeit kann die Prüfung bereits nach zwei oder drei Berufsjahren abgelegt werden. Die Angebote für die dualen Studiengänge variieren in den einzelnen Bundesländern. Genaue Informationen erhälst Du bei der Steuerberaterkammer in deiner Nähe.

Externen-Prüfung
Zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/r“ kann auch zugelassen werden, wer mindestens viereinhalb Jahre in einer Steuerberaterpraxis auf den berufsbezogenen Gebieten tätig gewesen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Zeit verkürzt werden. Auskunft erteilen die Steuerberaterkammern.

Fortbildung
Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

Für Steuerfachangestellte besteht insbesondere die Möglichkeit, sich zum/zur Steuerfachwirt/in fortzubilden.

Anforderungskatalog für die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin

Freie Berufe
Der Beruf des Steuerberaters gehört zu den Freien Berufen („Freiberufler“), ebenso wie z. B. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker. Freie Berufe zeichnen sich durch bestimmte Merkmale aus, wie Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Eigenverantwortung. Freiberufler unterliegen meist besonderen berufsrechtlichen Regelungen.
Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) ist der Dachverband der Spitzenvereinigungen der Freien Berufe.

Gehalt
Für Mitarbeiter im steuerberatenden Beruf besteht kein Tarifvertrag, sodass die Verdiensthöhe und etwaige Zusatzleistungen, wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt, arbeitsvertraglich ebenso zu regeln sind wie die Regelung der täglichen Arbeitszeit und der Urlaubsanspruch.

siehe auch Ausbildungsvergütung

Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält Regelungen für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, u. a. hinsichtlich der täglichen und wöchentlichen Beschäftigungszeit des Berufsschulbesuchs und des Urlaubsanspruchs.

Karriere nach der Ausbildung
Umfangreiche Informationen über Karrierechancen findest du auf dieser Internetseite in der gleichnamigen Rubrik.

Kündigung
Während der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Danach ist beiden Vertragspartnern eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis beenden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben will oder er sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte. Daneben besteht die Möglichkeit, den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen.

Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform. Eine Kündigung nach Beendigung der Probezeit hat unter Angabe des Kündigungsgrundes zu erfolgen. Bei allen aus dem Ausbildungsvertrag entstehenden Streitigkeiten ist vor Anrufung des Arbeitsgerichtes eine gütliche Einigung unter Mitwirkung der Steuerberaterkammer zu versuchen.

Mandanten
Mandanten sind die Auftraggeber des Steuerberaters. Es handelt sich hierbei um Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen sowie um Freiberufler oder Privatpersonen.

Praktikum
Viele Steuerberaterpraxen bieten die Möglichkeit, ein Schülerpraktikum oder ein Praktikum zur Vorbereitung auf ein Studium zu absolvieren. Einige Steuerberaterkammern führen Listen mit freien Praktikumsplätzen. Auch in den Ausbildungsplatzbörsen der Steuerberaterkammern sind teilweise Praktikumsplätze zu finden.

Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt nach dem Berufsbildungsgesetz mindestens einen und höchstens vier Monate. Die Vertragsvordrucke der Steuerberaterkammern gehen von einer viermonatigen Probezeit aus. Während der Probezeit kann jeder Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Prüfungen
siehe Zwischenprüfung
siehe Abschlussprüfung
siehe Fortbildung zum/zur Steuerfachwirt/in

Prüfungsausschuss
Für die Abnahme der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/r“ sowie für die Fortbildungsprüfung zum/zur „Steuerfachwirt/in“ bestehen bei den Steuerberaterkammern Prüfungsausschüsse, denen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie Lehrervertreter angehören.

Prüfungsfächer
Musterprüfungsordnung „Steuerfachangestellte/r“ siehe dort §§ 11 ff
Musterprüfungsordnung „Steuerfachwirt/in“ siehe dort §§ 12 ff

Prüfungsordnungen
Die Steuerberaterkammern haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die jeweilige Prüfung Prüfungsordnungen erlassen.
Musterprüfungsordnung „Steuerfachangestellte/r“
Musterprüfungsordnung „Steuerfachwirt/in“

Prüfungstermine
Die Termine für die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung zum/zur „Steuerfachangestellten“ sowie die Fortbildungsprüfung zum/zur „Steuerfachwirt/in“ werden von den Steuerberaterkammern festgelegt und bekannt gegeben.

Prüfungszeugnis
Nach bestandener Abschlussprüfung zum/zur „Steuerfachangestellten“ erhält der Prüfungsteilnehmer ein von der Steuerberaterkammer ausgefertigtes Zeugnis.
Entsprechendes gilt für die Steuerfachwirt-Prüfung.

Rechte und Pflichten des Ausbildenden/Ausbilders
Die Rechte und Pflichten des Ausbildenden ergeben sich aus dem Ausbildungsvertrag sowie aus den §§ 14–19 Berufsbildungsgesetz.

Rechte und Pflichten des Auszubildenden
Die Rechte und Pflichten des Auszubildenden sind im Ausbildungsvertrag sowie in § 13 Berufsbildungsgesetz.

Schule
siehe Berufsschule

Schulische Vorbildung
Ein qualifizierter Schulabschluss wird vorausgesetzt. Bewerber mit Abitur oder Fachhochschulreife, mit Abschluss einer Höheren Handelsschule oder Wirtschaftsfachschule oder einem überdurchschnittlichen Realschulabschluss bringen gute Voraussetzungen für die Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten mit.

Steuerberater/in
siehe Karriere

Steuerberaterkammer
Alle Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sind Mitglied in einer der 21 Steuerberaterkammern in Deutschland. Ihre gemeinsame Dachorganisation ist die Bundessteuerberaterkammer.

Steuerberater-Prüfung
siehe Karriere

Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberater können ihre Berufstätigkeit auch im Rahmen einer Steuerberatungsgesellschaft (in der Regel in der Rechtsform einer GmbH) ausüben.

Steuerfachangestellte/r
Bezeichnung des Ausbildungsberufs nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten.

Tarifvertrag
Für Mitarbeiter und Auszubildende im steuerberatenden Beruf besteht kein Tarifvertrag, sodass die Höhe der Ausbildungsvergütung bzw. des Gehalts, die Zusatzleistungen, wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt, sowie die Regelung der täglichen Arbeitszeit und der Urlaubsanspruch mit dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Ausbildenden im Arbeitsvertrag bzw. Ausbildungsvertrag zu vereinbaren sind.

Umschulung
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die betriebliche Umschulung zum/zur Steuerfachangestellten in einer Steuerberaterpraxis oder eine überbetriebliche Umschulung im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme bei einem Bildungsträger ist in den meisten Steuerberaterkammerbezirken möglich. Auskunft hierzu erteilen die Steuerberaterkammern.

Urlaub
Für Jugendliche bestehen besondere Regelungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Bei volljährigen Auszubildenden ist der Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung der Mindestregelung nach dem Bundesurlaubsgesetz (= 24 Werk- bzw. 20 Arbeitstage) individuell zu vereinbaren. Für das erste und letzte Ausbildungsjahr sind ggf. die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes zum anteiligen Urlaub zu beachten. Der Urlaub soll möglichst in der Zeit der Berufsschulferien genommen werden.

Vergütung
siehe Ausbildungsvergütung

Verkürzung der Ausbildungszeit
siehe Ausbildungsdauer

Verlängerung der Ausbildungszeit
siehe Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten
Die Verordnung enthält u. a. Regelungen zur Ausbildungsdauer, zu den Ausbildungsinhalten und zur Durchführung der Ausbildung sowie zur Zwischenprüfung und Abschlussprüfung.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten

Vertrag
siehe Ausbildungsvertrag

Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse
Die Steuerberaterkammern führen für ihren Bereich ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, in das alle neu abgeschlossenen Ausbildungs- und Umschulungsverträge im Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/r“ sowie die sich ergebenden Änderungen eingetragen werden.

Vorzeitige Abschlussprüfung
siehe Ausbildungsdauer

Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung
siehe Beendigung des Ausbildungsverhältnisses/Weiterbeschäftigung

Wiederholungsprüfung
Die Abschlussprüfung zum/zur „Steuerfachangestellten“ und die Fortbildungsprüfung zum/zur „Steuerfachwirt/in“ kann im Fall des Nicht-Bestehens zweimal wiederholt werden.

Zeugnis des Ausbildenden
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der Ausbildende dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis müssen Angaben enthalten sein über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Auf Verlangen des/der Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen (qualifiziertes Zeugnis).
siehe Prüfungszeugnis

Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten sind die Steuerberaterkammern.

Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes nehmen die Auszubildenden vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres an einer schriftlichen Zwischenprüfung der Steuerberaterkammer in den Fächern Steuerwesen, Rechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde teil. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist u. a. Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Die Prüfungstermine werden von den Steuerberaterkammern festgelegt und bekannt gegeben.

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